wenden sich viele Passagiere an Portale für Fluggastrechte im Internet, um auf vereinfachte Weise Ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.) zu erhalten.
Aber richtig beraten werden Sie dort nicht, und Ihre Interessen nicht abschließend durchgesetzt. Insbesondere werden Sie bei Schwierigkeiten, also Einwänden des Flugunternehmens, nicht ausreichend informiert und Ihre Ansprüche im Zweifel nicht geltend machen. Diese Portale arbeiten nicht wie Anwälte, sie dringen nicht näher in die Materie ein und hinterfragen. Hier hilft nur die/der Anwältin/Anwalt.
Beispielsweise könnte der Einwand eines sogenannten außergewöhnlichen Umstandes in Form eines vermeintlich unvorhersehbaren Vogelschlages in ein Triebwerk, den die Gegenseite vorträgt, zunächst den Anspruch ausschließen. Das Portal teilt Ihnen bei einer solchen also mit, dass Sie Ihre Rechte nicht geltend machen können, da sich das Flugunternehmen hierauf beruft; eventuell erhalten Sie noch den Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 24.09.2013 – BGH Aktenzeichen X ZR 160/12).
Aber: was dabei übesehen wird, ist, dass das Flugunternehmen auf solche Fälle vorbereitet sein muss, denn laut BGH „hat das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn möglich vermeiden zu können. (amtlicher Leitsatz)“.
Auch bei einem Vogelschlag muss nachgeweisen werden, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden, diese sind derart umfassend, dass es den Rahmen eines Blogbeitrages sprengen würde.
Damit haben Sie wieder eine Chance Ihre Ausgleichszahlung und Schadensersatz zu erhalten (je nachdem, wer was beweisen kann). Hierin steckt meine spannende Arbeit einer Anwaltin, die sodann wirklich Ihre Rechte durchblicken und durchsetzen kann. Also lieber gleich Finger weg von flightright und co.