EuGH Vorlage durch Rechtsanwältin Dworschak erwirkt: Werden die Verbraucherrechte bei Flugverspätungen erneut gestärkt?
In einem aktuellen Gerichtsverfahren der RAin Dworschak weigerte sich eine Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen gemäß der europäischen Fluggastrichtlinie zu leisten. Sie begründete dies mit dem Eintreten sogenannter „außergewöhnlicher Umstände“, die jedoch auf einem Vorflug eintraten. Der Flug des Mandanten der Anwältin konnte deshalb erst mit erheblicher Verspätung von einem Ersatzflugzeug durchgeführt werden. Die Fluggesellschaften müssen keine Ausgleichzahlungen leisten, wenn sie sich auf einen „außergewöhnlichen Umstand“ wie z.B. schlechte Wetterbedingungen berufen können. Streitig ist vor den Gerichten jedoch noch, ob der Ausschluss der Rechte auch derart fortwirkt; d.h. ob „außergewöhnliche Umstände“ bei Entstehung auf Vorflügen des Flugszeuges, sich auch auf die anschließenden Flugeinsätze rechtlich auswirken. Fraglich ist weiterhin, ob dann die Fluggesellschaften auch hier verpflichtet sind, Ersatzflugzeuge bereit zu halten.
Aufgrund der unklaren Rechtslage ist eine Vorlage des Amtsgerichts Rüsselsheim (Az.: 3 C 1820/12 (31)) an den Europäischen Gerichtshof ergangen, in dem die folgenden Fragen geklärt werden sollen:
- Muss sich der außergewöhnliche Zustand im Sinne des Art. 5 Absatz 3 der Verordnung unmittelbar auf den gebuchten Flug beziehen?
- Für den Fall, dass die 1. Frage zu verneinen ist: Wie viele Vorumläufe des für den geplanten Flug eingesetzten Flugzeuges sind für einen außergewöhnlichen Umstand relevant. Gibt es eine zeitliche Begrenzung bezüglich der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände auf Vorumlaufflügen? Und wenn ja, wie sind diese zu bemessen?
- Für den Fall, dass auch außergewöhnliche Umstände, die bei Vorumläufen auftreten, für einen späteren Flug relevant sind: Müssen die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu ergreifenden Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nur auf die Verhinderung des außergewöhnlichen Umstands oder auch auf die Vermeidung einer längeren Verspätung beziehen?
Da der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit in vielen Vorlagefragen zu Gunsten der Verbraucher entschied, kann auch hier von einer für die Verbraucher günstigen Entscheidung ausgegangen werden.
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