Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse unwirksam sei. Demnach musste nach dem Tod eines Kunden ein Erbschein (o.ä.) vorgelegt werden um die Berechtigung des Erben nachzuweisen. Ein Verbraucherschutzverband hatte auf Unterlassung geklagt.
Die Klausel lautete wie folgt:
„Nr. 5 Legitimationsurkunden
(1) Erbnachweise
Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.
…“
Vor dieser Entscheidung musste der Erbe oftmals seine Berechtigung gegenüber der Bank beweisen, indem er beispielsweise einen Erbschein vorgelegte. Dieser musste aber zunächst in der Nachlass Abteilung des Amtsgerichts oder beim Notar beantragt werden. Diese Beantragung erzeugt jedoch Kosten. Es kommt zudem regelmäßig zu Verzögerungen, da die Beantragung des Erbscheins einige Zeit in Anspruch nimmt (z.T. mehrere Wochen).
Der BGH erklärte, dass die Bank zwar ein Interesse daran habe, dass nur die berechtigten Erben über den Nachlass verfügen können. Hierbei jedoch pauschal einen (kostenpflichtigen) Erbschein zu verlangen, würde den Erben unangemessen benachteiligen. Denn dieser könne die Berechtigung beispielsweise auch durch weniger kostenintensive Dokumente (bspw. ein beglaubigtes Testament) nachweisen. Zwar könne die Bank (in Einzelfällen) auf die Vorlage eines Erbscheins verzichten, diese Entscheidung liege jedoch allein im Ermessen der Bank. Insbesondere in Fällen, in denen an der Eigenschaft als rechtmäßiger Erbe nicht gezweifelt würde, wäre dies eine unangemessene Benachteiligung. Der BGH erklärte diese Klausel daraufhin für unwirksam.
In der Folge werden die Banken dazu angehalten nur in den Fällen einen Erbschein zu verlangen, in denen an der Berechtigung des Erben begründete Zweifel bestehen.