Seit dem 01.01.2013 gilt der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV): Dieser ersetzt den bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Durch die Änderung soll das bisherige System, insbesondere für Privatpersonen vereinfacht, werden. Die Verfassungsmäßigkeit dieses Systems wird jedoch angezweifelt.
Bis zum 31.12.2013 wurde der zu entrichtende „Beitrag“ an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes geknüpft. D.h. jeder, der bspw. ein Radio, ein Fernseher oder einen Computer mit Internetzugang bereithielt, wurde zunächst als Beitragsschuldner qualifiziert. Zum 01.01.2013 jedoch gilt etwas anderes: Zahlen muss ab sofort jeder Inhaber einer Wohnung (§§ 2, 3 RBStV). Inhaber ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, also bspw. der Mieter.
Dieser Anknüpfungspunkt für die Pflicht einen Beitrag zu entrichten verletzt unserer Meinung nach jedoch den allgemeinen Gleichheitssatz. Dieser kann verletzt sein, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden. Vorliegend müsste in zwei Gruppen unterschieden werden: Die eine Gruppe besitzt Geräte, die zum Rundfunkempfang geeignet sind, und die andere Gruppe besitzt diese eben nicht. Diese beiden Gruppen sind objektiv betrachtet ungleich, müssen jedoch alle denselben Rundfunkbeitrag in derselben Höhe entrichten.Es wird vorliegend also ein ungleicher Sachverhalt gleich gehandelt.
Als Gegenargument wird angeführt, dass ohnehin grundsätzlich in fast jeder Wohnung in Deutschland die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe. Konkrete Zahlen hierzu werden jedoch nicht benannt. Nach dieser Auffassung würde kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliegen.
Die potentiellen Beitragszahler werden so unter den Generalverdacht gestellt, Rundfunk nutzen zu können. Dass sich die Mediennutzung in den letzten Jahren jedoch insbesondere bei der jüngeren Bevölkerung grundlegend verändert hat, bleibt unberücksichtigt.
Außerdem ist nach unserer Rechtsauffassung die Bezeichnung als „Beitrag“ unzutreffend, was wiederum verfassungsrechtliche Folgen nach sich zieht: Denn wäre der Rundfunkbeitrag entgegen seines Wortlauts nicht als ein solcher zu qualifizieren, so hätten die Länder womöglich keine Kompetenzen für den Erlass eines solchen Gesetzes. Das Bundeverfassungsgericht hat einen Beitrag wie folgt definiert:
„Als Beitrag wird nach der üblichen (…) verwendeten Begriffsbestimmung die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung („Veranstaltung“) bezeichnet (BVerfGE 7, 244 [254 f.]). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung: das Gemeinwesen stellt eine besondere Einrichtung zur Verfügung; wer davon besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen.“
(Zitat aus BVerfG Beschluss vom 20.05.1959 – 1 BvL 1, 7/58, 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58)
Wichtigstes Merkmal ist der „besondere wirtschaftliche Nutzen“. Dieses Merkmal ist auf den Rundfunkbeitrag übertragbar. Hierbei handelt es sich natürlich nicht um wirtschaftlichen Nutzen, sondern um den Nutzen Rundfunk empfangen zu können. Wird nun der Fall angenommen, dass jemand keine Rundfunkempfangsgeräte besitzt, so könnte dieser keinen Nutzen aus der Entrichtung der Gebühr ziehen. Das Merkmal einer Gegenleistung entfiele somit.
In der Folge müsste der Rundfunkbeitrag anders einzuordnen sein. Beispielsweise käme die Klassifizierung als eine Steuer in Betracht. In der Folge wäre das neue System jedoch verfassungswidrig: Denn die Länder wären nicht befugt, ein Gesetz zu erlassen, das eine Steuer in dieser Form erhebt.
In der Folge müssen nun die Gerichte entscheiden, ob der neue Rundfunkbeitrag den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Seit Beginn des Jahres wurden schon mehrere Klagen insbesondere durch große Unternehmen eingereicht. Doch auch Privatpersonen, die sich ungerecht behandelt fühlen, überlegen auf dem Klageweg gegen das neue System vorzugehen.
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