Derzeit häufen sich die Mängel bei sog. Schönheitsoperationen und kosmetischen Operationen, wie beispielsweise an der Brust (Brustrekonstruktion oder Brustaugmentation), im Gesicht (Nase, Augen) oder anderen Körperteilen.
Sollten Sie unsicher sind, ob ein Behandlungs- oder Kunstfehler vorliegt, kann Frau Rechtsanwältin Dworschak im vertraulichen Gespräch klären, ob Ihnen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche vorliegen. Auch bei kosmetischen Operationen sind Schadensersatzansprüche auslösende ärztliche, vermeidbare Fehler möglich.
Grundsätzlich ist eine mangelhafte Operation nicht immer auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen. Er ist aber ein Indiz für einen solchen. Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, muss deshalb immer im Einzelfall entschieden werden. Ein Behandlungsfehler kann auf eine Handlung, aber auch auf ein Unterlassen zurückzuführen sein.
Als Beispiel für eine Handlung könnte in der Durchführung einer nicht den „Regeln der ärztlichen Kunst“ entsprechenden Operation liegen.
Ein Beispiel für das Unterlassen könnte zum Beispiel eine mangelhafte Aufklärung über Risiken der Operation sein. Denn der Arzt hat grundsätzlich die Pflicht, dem Patienten in einem vertraulichen Gespräch alle Risiken zu erläutern. Tut er das nicht oder lässt er den Patienten lediglich ein Formblatt ausfüllen, so kommt er dieser Aufklärungspflicht nicht in ausreichender Weise nach und haftet in Extremfällen auch für Schäden. In anderen Fällen kann eine Beweislastumkehr stattfinden, was es dem Betroffenen erleichtern soll ein Fehler nachzuweisen. Gerade im Bereich der kosmetischen Operationen kommt es immer wieder zu Aufklärungsfehlern, da die potentiellen Risiken verharmlost werden. Wenn Sie weitere Informationen benötigen, so sprechen Sie uns an.