Was ist eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung der betreffenden Person. Mit einer solchen Verfügung können Sie sich im Falle von Bewusstlosigkeit oder ähnlichen Situationen, in der Sie Ihre Behandlungswünsche nicht mehr zum Ausdruck bringen können, den Ärzten und Pflegekräften schriftlich mitteilen.
Auch der Umgang mit Sondenernährung kann so geregelt werden.
Frau Rechtsanwältin Dworschak rät auch, sich zum Thema palliative Versorgung und Ihrem letztem Willen, wie bspw. auch der zulässigen Sterbehilfe zu äußern. So werden, anders als bei formal verfassten Patientenverfügungen spezielle Wünsche der Patienten in der von Frau Dworschak verfassten Verfügungen stets aufgenommen.
Patientenverfügung erstellen – aber wie?
Bisher war eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Das bedeutete: Auch eine mündliche Erklärung war unter Umständen gültig.
Die neue gesetzliche Regelung hat allerdings den Rahmen der Formbedürftigkeit enger geschnallt. Die Patientenverfügung ist ab dem 1. September 2009 schriftlich zu verfassen und mit eigenhändiger Unterschrift zu versehen. Auch das Erstellungsdatum darf nicht fehlen. Die Verwendung eines der zahlreichen Vordrucke und Muster ist nur bedingt zu empfehlen, denn nur eine persönlich definierte Verfügung zeigt den Willen auf.
Bleibt meine alte Patientenverfügung gültig?
Die alten Verfügungen bleiben wirksam, wenn sie der Schriftform genügen und eigenhändig unterschrieben wurde.
Wie wird meine Patientenverfügung wirksam?
Vor der neuen Regelung war die Verbindlichkeit umstritten.
Der Gesetzgeber hat hier für klare Verhältnisse gesorgt. Eine den Formerfordernissen genügende Verfügung ist rechtlich bindend. Allerdings muss sie den behandelnden Ärzten und Pflegekräften natürlich bekannt sein. Es empfiehlt sich daher, eine Vertrauensperson einzuschalten und mehrere Personen von der Existenz der Verfügung in Kenntnis zu setzen. Eine verfasste Patientenverfügung, die zwar den Gültigkeitserfordernissen genügt, kann nicht wirksam werden, wenn niemand von ihr Kenntnis nimmt.
Eine Karte in Ihrem Portemonnaie kann ein Hinweis auf die Verfügung beinhalten, eine Abschrift sollte dem in der Vorsorgevollmacht benannten Berechtigten immer vorliegen.
Kann ich einfach eine Patientenverfügung erstellen?
Ja. Eine vorherige Beratungspflicht besteht nicht. Es wird jedoch empfohlen, mit einem Arzt und RAin Dworschak über das Thema zu sprechen. Die Kosten werden von den Krankenkassen allerdings nicht übernommen. Der Arzt kann für ein solches Beratungsgespräch 40 bis 236 Euro in Rechnung stellen. Die Kosten für eine anwaltliche Beratung übernimmt stellenweise die Rechtsschutzversicherung. Rechtsanwältin Dworschak arbeitet meist mit dem Arzt und Ihnen zusammen, um mögliche Fehler und folgende Unwirksamkeit der Verfügung zu vermeiden und vor allem, um Ihr persönliches Krankheitsbild zu berücksichtigen. Die Gebühren werden nach Aufwand berechnet.
Wird meine Verfügung auf jeden Fall wirksam?
Nein. Ist die selbst verfasste Patientenverfügung nicht eindeutig verfasst, kann das medizinische Personal die Willenserklärung in Zweifel ziehen. Sollte dieser Fall eintreten, wird unter Umständen das Vormundschaftsgericht angerufen, sofern Sie keine Vertrauensperson bevollmächtigt haben. Um die Entscheidung durch ein Gericht zu verhindern und auch die Angehörigen zu entlasten, kann Sie RAin Dworschak beraten.
Wie mache ich meine Patientenverfügung unwirksam?
Hier hat sich rechtlich nichts geändert. Wie vorher auch ist ein formloser Widerruf ausreichend. Es genügt also eine mündliche Erklärung, ein Augenzwinkern oder sonstige Äußerungen. Hiermit wird die schriftlich verfasste, vorher rechtlich bindende Patientenverfügung ungültig und entfaltet keine Wirkung.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite der Humanistischen Union oder sprechen Sie uns unverbindlich an.