Behandlungsfehler bei unterlassener Hinzuziehung eines Facharztes

Die unterlassene Hinzuziehung eines Facharztes (hier eines Facharztes für Neurologie) für die Beurteilung von CT Bildmaterialien stellt einen (groben) Behandlungsfehler dar, auch wenn das behandelnde Krankenhaus keine Fachabteilung für diesen Bereich eingerichtet hat (vgl. Urteil des OLG Hamm Az.: 3U 122/12). In der Folge wurde ein Infarkt bei der Patientin zu spät erkannt. Den Klägern wurde ein Schmerzensgeld iHv. 50.000 € zugesprochen.

Nachdem die Patientin mit einer halbseitigen Lähmung und ohne Bewusstsein in das behandelnde Krankenhaus eingeliefert wurde, wurde am Folgetag eine Computertomographie durchgeführt. Diese Bilder wurden jedoch nicht von einem Neurologen begutachtet. Die Beklagten brachten vor, dass in der Klinik keine entsprechende Fachabteilung eingerichtet sei. Das Gericht lehnte diesen Einwand ab: Die Bilder hätten auch an einen nicht ansässigen Facharzt zur Begutachtung weitergeleitet werden können. Dieses Unterlassen entspricht nicht den Regeln der ärztlichen Kunst: Denn nur ein Neurologe hätte den Infarkt bei der Patientin erkennen und eine Verlegung in eine Klinik mit entsprechendem Fachpersonal veranlassen können.

Dies führte zu einer Beweiserleichterung zugunsten der Kläger. Die Beklagten (hier die Klinik) hatten in der Folge den Beweis zu erbringen, dass es auch bei einer richtigen Behandlung (Verlegung in eine Klinik mit entsprechender Fachabteilung), zu denselben Schäden gekommen wäre. Diesen Beweis konnten die Beklagten jedoch nicht führen. In der Folge wurde den Klägern ein Schmerzensgeld iHv. 50.000 € zugesprochen.

Über Kanzlei Dworschak

Rechtsanwältin, Kanzlei-Inhaberin
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