Die Aufklärung über Risiken, die mit einer Operation zusammenhängen ist nur dann rechtzeitig, wenn der Patient, oder sein/e Vertreter, in die Lage versetzt wird/werden, sich frei entscheiden zu können, ob der Eingriff vorgenommen werden soll oder nicht (vgl. OLG Frankfurt Az. 8 U 103/08).
Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die nicht rechtzeitig erfolgte Aufklärung der Eltern durch die behandelnden Ärzte über die Risiken bei einer Operation am Herzen ihres Kindes. Das Kind wurde am Vortag der Operation stationär in das Krankenhaus der Beklagten aufgenommen und es erfolgten erste Tests. Am nächsten Tag wurde die Operation durchgeführt, wobei es zu einer Hirnblutung und daraus resultierende Folgeschäden kam. Über dieses Risiko hätten die Eltern im Gespräch aufgeklärt werden müssen.
Das vorgeschriebene Aufklärungsgespräch fand zwar am Vorabend (zwischen 17 und 18 Uhr) der Operation statt. Diese ist angesichts der anstehenden Operation nicht nur zu kurzfristig, sondern im vorliegenden Fall war die Aufklärung zusätzlich mangelhaft, da auf das Risiko einer Hirnblutung nicht hingewiesen wurde. Den Eltern ist in der kurzen Zeit zwischen dem Aufklärungsgespräch und der Operation nicht möglich gewesen, das Für und Wider der Operation abzuwägen. Zwar war die Operation lebensnotwendig für das Kind, musste aber nicht sofort vorgenommen werden. Insofern hätte auch eine Verlegung der Operation die Entscheidungsfrist der Eltern verlängern können.
In der Folge musste das beklagte Krankenhaus aufgrund einer fehlerhaften bzw. unvollständigen Eingriffsaufklärung für die weiteren Beeinträchtigungen des Kindes aufkommen. Dem Kind wurde daraufhin ein Schmerzensgeld iHv. 135.000 € zugesprochen. Denn unterbleibt die Aufklärung oder ist sie mangelhaft, so ist der Eingriff rechtswidrig und der Patient hat ohne weitere Voraussetzungen ein Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.