Mit Urteil vom 08. November 2013 wurde die Klage einer Auskunftspflichtigen vor dem VG Bremen gegen den Zensus 2011 abgewiesen. Die Klägerin begehrte die Überprüfung eines gegen sie ergangenen Heranziehungbescheides. Außerdem sollte im Rahmen der rechtlichen Überprüfung auch die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des Zensus 2011 festgestellt werden (vgl. Urteil des VG Bremen vom 08.11.2013 Az.: 2 K 465/12).
Die Klägerin sollte im Rahmen der sog. „Haushaltsstichprobe“ zur Auskunft über die in § 7 Abs. 4 und 5 ZensG genannten Daten herangezogen werden. Dazu wurde die Klägerin durch einen Bescheid verpflichtet, die anliegenden Fragebögen auszufüllen. Für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollte, wurde ihr ein Zwangsgeld iHv. 300 € angedroht.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 27.03.2012 Klage mit dem Begehren, den Bescheid aufzuheben. Zudem wurde die Anrufung des Europäischen Gerichthofes und des Bundesverfassungsgerichts beantragt, mit dem Begehr, die Europa- bzw. die Verfassungswidrigkeit des Zensus 2011 festzustellen.
Am 01.06.2012, also während des laufenden Verfahrens, erklärte die beklagte Behörde, dass der Auskunftsbescheid und auch das darin angedrohte Zwangsgeld aufgehoben werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass erhobene Daten nicht mehr in die Datenbank des Zensus 2011 eingepflegt werden können. In der Folge wurde die ursprüngliche Klage unzulässig und es „drohte“ die Abweisung dieser.
Deshalb wurde diese Klage auf eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, mit dem Begehr, nunmehr die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen. Diese Klage wurde jedoch in dem Urteil vom 08.11.2013 als unzulässig abgewiesen, d.h. über die eigentlichen rechtlichen Fragen, die mit der Klage aufgeworfen wurden, konnte sich das Gericht nicht mehr befassen. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht hinreichend wahrscheinlich sei, dass die Klägerin im Rahmen des Zensus 2021 erneut unter den gleichen Voraussetzungen betroffen sein würde. Außerdem sei sie überhaupt nicht zur Auskunft herangezogen worden und hätte damit auch keine persönlichen Daten preisgegeben.
Dieser Argumentation des Gerichts ist entgegen zu halten, dass die Klägerin zwar keine Auskunft im Rahmen der „Haushaltsstichprobe“ mehr erteilen musste, sie aber dennoch aus den folgenden Gründen betroffen und weiterhin beschwert ist:
Zunächst ist festzustellen, dass das Statistische Bundesamt ein sog. „Anschriften- und Gebäuderegister“ erstellte. Dieses ist die Grundlage für die Auswahl der Auskunftspflichtigen, da durch eine „Zufallsverfahren“ aus diesem Register die Auskunftspflichtigen ausgewählt werden. Dieses Register enthält bereits u.a. persönliche Daten der Klägerin, die unter anderem durch die Meldebehörden übermittelt wurden und sodann im Register gespeichert werden. Ob hierbei die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden bleibt nun weiterhin offen.
Außerdem werden die bereits erhobenen Daten mit den Daten der Meldebehörden erneut abgeglichen, um die Aktualität des Registers zu gewährleisten. Insofern werden hier im Nachgang erneut persönliche Daten der Klägerin bei den Meldebehörden erhoben. Auch hier liegt eine Betroffenheit der Klägerin vor.
Das Gericht führte aus, dass es auf die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit bzw. die Überprüfung der Europarechtsmäßigkeit leider nicht mehr ankomme: „Diese Fragen bedürfen keiner vertieften Auseinandersetzung, weil es auf sie wegen der fehlenden Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungklage ohnehin nicht mehr ankommt.“ Insoweit befasste sich das Gericht erneut nicht inhaltlich mit den aufgeworfenen Rechtsfragen.
Wieder einmal hat ein Gericht die Tragweite nicht anerkannt, dass es sich beim Zensus 2011 auch im Vorfeld der einzelnen Heranziehung bereits um eine Totalerhebung zur Volkszählung handelt. Dies bedeutet, dass bereits zur Vorbereitung der Heranziehungsbescheide zur Auskunft etliche persönliche Daten in die Register implementiert wurden.
Das Gericht gab jedoch bekannt, die von uns aufgeführten rechtlichen Erwägungen mit positivem Interesse gerade im Hinblick auf die weiteren Klagen (bspw. der Stadt Bremerhaven) verfolgt zu haben. Sicherlich ist auch hier ein Instanzenzug notwendig, um die effektive Rechtsverfolgung zu gewährleisten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im Weiteren wird nun geprüft, in wie weit gegen das Urteil vorgegangen werden soll.
Hallo. Wie ist der Stand dieser Klage? Wurde Berufung eingelegt?
Hallo. Leider konnte das Verfahren aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Mandanten nicht weiter betrieben werden. Nunmehr ist nur noch eines der zahlreichen Verfahren anhängig. Hier wird eine Entscheidung in den nächsten Monaten erwartet. Wir werden Sie natürlich auf dem laufenden halten.