Angegebene Flugzeiten müssen eingehalten werden

„Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.“ Diese von einem großen deutschen Reiseveranstalter verwendete „Allgemeine Reisebedingung“ ist unwirksam. Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13. Geklagt hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer (vzbv).

Vielfach geben die Reiseveranstalter bei der Buchung einer Reise unverbindliche Flugzeiten an. Gleichzeitig verwenden diese jedoch Klauseln, mit der sich der Reiseveranstalter die Festlegung einer verbindlichen Flugzeit (bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) vorbehalten will. Hierdurch ist es dem Reiseveranstalter möglich, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies sei dem Reisenden, der berechtigterweise Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet, nicht zuzumuten.

Bereits in der Berufungsinstanz stellte das OLG Celle in seinem Urteil vom 07.02.2013 klar, dass der Reiseveranstalter erst mit Flugzeiten, die für die Kunden besonders attraktiv sind, werben könne, und diese Abflugzeiten später ändern, um erneut Verträge mit den begehrten Zeiten abschließen zu können.

Dies gilt jedoch keineswegs nur für Reiseveranstalter. Auch einige Airlines verwenden diese Klausel. Das OLG Frankfurt/Main erklärte bereits in seinem Urteil vom 28.02.2013, Az. 16 U 86/12 eine solche Vertragsklausel für unwirksam. Auch das KG Berlin urteilte am 18.01.2012, Az. 36 U 166/11, dass die Verwendung einer solchen Klausel unwirksam sei.

Gerade Reisende mit Kindern, mit anschließenden Terminen oder mit zusätzlich gebuchten Reise-Events wie Tauchausflüge, sind darauf angewiesen, dass die gewählten Reisen und Flüge auch wie gebucht durchgeführt werden. Mit diesen neuen Entscheidungen wurde der Verbraucher in seinen Rechten erneut gestärkt, da er nun auf verlässliche Angaben zu seinen Flugzeiten vertrauen darf.

Über Kanzlei Dworschak

Rechtsanwältin, Kanzlei-Inhaberin
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