In einem Verfahren der Rechtsanwältin Dworschak verlangt der Kläger Schadensersatz von einem großen deutschen Internetanbieter. Er hatte mit diesem einen neuen Internet- und Telefonversorgungsvertrag geschlossen und den Zeitpunkt des Wechsels festgelegt. Hierbei wurde auch eine sog. Rufnummerportierung vereinbart. Der Kläger kündigte seinen ursprünglichen Internet- und Telefonversorgungsvertrag.
Der neue Anbieter, der bereits ein Jahr zuvor von seinem Auftrag wusste, erbrachte seine Dienstleistung nur ungenügend: er vergaß den Antrag zur Rufnummerportierung rechzeitig an den Voranbieter zu übermitteln, sodass eine lückenlose Rufnummerportierung und Anschlusswechsel nicht mehr möglich war. Dies aber hatte die Beklagten sicherzustellen. Der neue Anbieter hat dafür Sorge zu tragen, dass (innerhalb von 10 Tagen) ein fließender Wechsel ermöglicht werden kann, vgl. auch § 46 TKG.
In der Folge stand dem Kläger für ca. 14 Tage kein Internet- und Telefonanschluss mehr zur Verfügung.
Der Kläger verlangt nun Schadensersatz für den Nutzungsausfall sowie Kostenersatz für einen UMTS Stick den er sich ersatzweise besorgt hatte.
Ein Urteil wird voraussichtlich für Mitte Februar erwartet. Wir berichten weiter.
Weitere Tipps zur Rufnummerportierung gibt es auf der Homepage der Bundesnetzagentur.