Nach Abschluss der Berufsausbildung zur Kranken- oder Altenpflege hat die Pflegekraft einen Antrag zu stellen, um den staatlich geschützten Titel, ihre Berufsbezeichnung zu tragen und in die Arbeitswelt gehen zu können.
Hier ergeben sich oft Probleme, da im vorzulegenden Führungszeugnis manches Mal Eintragungen zu finden sind, die – auch wenn es alte Jugendsünden sein mögen – dazu führen, dass der Beruf nicht aufgenommen werden kann, da die Erlaubnis nihct erteilt wird, die Berufsbezeichnung zu tragen. Gerade Straftaten in den Bereichen Körperverletzung, Diebstahl, Betrug oder dem Betäubungsmittelgesetz lassen zunächst vermuten, dass die Pflegekraft für den Beruf nicht geeignet ist, (vgl. AltPflG).
Es gibt aber Auswege, lassen Sie sich von uns (Rechtsanwältin Dworschak) beraten.
Ein weiteres Problem: Seit Mitte 2010 der „neue“ § 30a BZRG eingeführt wurde, ist sehr umstritten, in wie weit die Träger der Pflegeeinrichtungen von den Pflegekräften ein erweitertes Führungszeugnis verlangen können, bzw. müssen.
Unstreitig wird dies im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe bejaht: Denn gem. § 72a SGB VIII müssen die Träger sicherstellen, dass die jeweils beschäftigten Pflegekräfte nicht wegen einschlägiger Straftaten vorbestraft sind. Hierzu müssen sie in der Regel von allen Beschäftigten ein erweitertes Führungszeugnis gem. § 30a BZRG verlangen. Dies soll sicherstellen, dass Personen, die in engem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen tätig werden, zuverlässig mit Kinder- und Jugendlichen umgehen (werden), mit der Folge, dass dadurch der Kinder- und Jugendschutz gestärkt wird.
Gleiches gilt für Krankenhäuser oder Pflegeinrichtungen, die Minderjährige ausbilden; dies ist vom Wortlaut des § 30a BZRG erfasst.
Umstrittener ist dies jedoch im Bereich der sonstigen Pflege, insbesondere in der Krankenpflege. Sollten dort minderjährige Personen behandelt werden, so ist die Vorschrift im Wortlaut nicht eindeutig, ob eine Pflicht des Trägers ausgelöst wird von seinen Pflegekräften ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen. Denn eine Behandlung Minderjähriger fällt nicht unter eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger. Auch die weitergehende Betrachtung unter der Vorschrift des § 30a Abs. 1 c), wonach eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen kommt hier nicht zu einem eindeutigem Ergebnis. Denn würde man die Behandlung von Minderjährigen als eine Tätigkeit, die vergleichbar geeignet ist zu Minderjährigen Kontakt herzustellen, einordnen, so wäre im Ergebnis jeder Mitarbeiter eines Krankenhauses dazu verpflichtet, ein erweitertes Führungszeugnis vorzuweisen.
Des Weiteren tauchen große Probleme im Bereich des Datenschutzes auf, da es sich bei dem erweiterten Führungszeugnis um sehr sensible personenbezogenen Daten handelt, deren Verarbeitung klaren gesetzlichen Vorgaben unterliegt.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass je nach Einzelfall entschieden werden muss, ob ein erweitertes Führungszeugnis verlangt wird bzw. werden darf und in wie weit „negative“ Einträge zu Lasten der Pflegeperson gehen können. Insbesondere im Hinblick darauf, dass zumeist die Berufslaufbahn des Einzelnen auf der einen Seite und der Kinder- und Jugendschutz auf der anderen Seite betroffen ist, kann es hier in der Zukunft zu erheblichen Rechtsschwierigkeiten kommen.
Sind Sie im Bereich der Pflege tätig oder interessieren sie sich für dieses Thema. Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie in allen Angelegenheiten im Bereich der Pflege. Die beratende Rechtsanwältin besitzt zusätzliche Erfahrung, da sie als Dozentin an der Pflegeschule des Bildungszentrums der Bremer Heimstiftung in Rechtskunde für Pflege- und Heilberufe, Arzthaftungs- und Medizinrecht tätig ist.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite der Deutschen Krankenhausgesellschaft.