Viele Banken berechnen Ihren Kunden (Kredit-) Bearbeitungsgebühren. Diese sind nach Meinung einiger Gerichte unzulässig. Die Banken können eine solche Vereinbarung nicht treffen, da diese von einem grundsätzlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung in unangemessener Weise abweicht: Die Banken haben zwar einen Anspruch auf die Zahlung einen „Entgeltes“, jedoch nur in Form der Zinsen, die für den Kredit berechnet werden. Ein darüber hinausgehendes Entgelt in Form einer Bearbeitungsgebühr sei unzulässig. Jedoch ist über diese Frage zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht höchstrichterlich, d.h. vom Bundesgerichtshof, entschieden. Zwar sind einige Urteile schon rechtskräftig, jedoch verweigern die meisten Banken die Rückzahlung dieser Gebühr.
Außerdem wird die Verjährung der Rückzahlungsansprüche kontrovers diskutiert. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist in diesen Fällen erst mit Kenntnisnahme, bzw. der Möglichkeit der Kenntnisnahme von den den Rückzahlungsansprüchen begründenden Umständen. Unproblematisch sind demnach solche Verträge, die im Jahre 2011 oder später abgeschlossen wurden. Hier endet die Verjährungsfrist am 31.12.2014. Für solche Verträge vor 2011 kann nur mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme argumentiert werden. Unserer Auffassung nach hat der Anspruchsteller Kenntnis zu dem Zeitpunkt erlangt in dem er/sie von den Urteilen bzgl. der Bearbeitungsgebühr erfahren hat.
Auch hierüber wurde zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Hieraus folgen sehr gute Erfolgsaussichten hinsichtlich einer Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren. Sprechen Sie uns einfach an.
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