Übersicht der Erfolge durch Urteile und Vergleiche im Medizinrecht

Im Folgenden werden einige arzthaftungs- und/oder medizinrechtliche Fälle dargestellt, bei denen eine Zahlung von  Schmerzengeld und/oder Schadensersatz geleistet wurden.

Brustoperation Schmerzensgeld: 9.000 €

Missachtet der Arzt bei einer Brustoperation die sog. Regeln der ärztlichen Kunst, so ist er dem Patienten in der Regel zum Ersatz seines Schadens verpflichtet. Vorliegend hatte der Behandler eine falsche Schnittführung bei der Operation vorgenommen. Der Gutachter stellte fest, dass die Schnitte 2-3 cm zu hoch angesetzt wurden. Zu den Nachteilen und Schäden gehören nach Ansicht des Gerichts die vermeidbare Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes, die fortdauernden seelischen Belastungen und der Korrektureingriff  und die dadurch ausgelösten Schmerzen und Unannehmlichkeiten. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld iHv. 9.000 €.

Apothekerhaftung Schmerzensgeld: 200.000 €

Auch ein Apotheker kann zu Schadensersatzansprüchen herangezogen werden, wenn er die offensichtliche Überdosierung eines Medikaments übersieht. Denn der Apotheker hat ggf. die Pflicht darauf hinzuweisen, dass das Medikament überdosiert sein könnte, wenn er dies denn erkennen kann. In einem Fall ging es um die 8-fache Überdosierung eines Medikaments, die der Arzt versehentlich verschrieben hatte. Da der Apotheker wusste, dass es sich bei dem Patienten um ein Kind handelte, hätte er die Überdosierung erkennen müssen. In der Folge kam es zu einer Beweislastumkehr und es wurde zugunsten der Kläger vermutet, dass die Gesundheitsschäden des Kindes aufgrund der Überdosierung eingetreten waren.

Diagnosefehler

Unter einem Diagnosefehler versteht man im Allgemeinen die fehlerhafte Interpretation bereits erhobener Befunde. Demgegenüber ist die Unterlassung einer gebotenen (weiteren) Befunderhebung ein Behandlungsfehler. Dem Arzt obliegt neben der Pflicht zur Erhebung und Interpretation einer Diagnose die Pflicht, den Patienten durch Art und Inhalt der Diagnosemitteilung nicht in unnötige Ängste zu versetzen. Eröffnet der Arzt dem Patienten beispielsweise die unzutreffende Diagnose, er habe unheilbaren Krebs, so kann dies ein Schmerzensgeld in nicht unerheblicher Höhe rechtfertigen.

Fehlerhafte/unvollständige Aufklärung

Der Arzt hat den Patienten im Rahmen des Aufklärungsgesprächs idR. über die folgenden Punkte aufzuklären:

  • Dringlichkeit der Behandlung
  • Risiken der Behandlung
  • Behandlungsalternativen

Dies hat im Rahmen eines ausführlichen Gespräches zu erfolgen. Die Unterzeichnung eines sog. Aufklärungsbogens reicht idR. nicht aus.Das Gespräch darf auch nicht erst kurz vor dem Operationseingriffs erfolgen, damit der Patient ausreichend Zeit hat, den Inhalt der Aufklärung und seine Entscheidung zu überdenken.

Auch aufgrund eines Fehlers bei der Aufklärung des Patienten ergeben sich Ansprüche auf Schmerzensgeld.

Verjährung

In der Regel verjähren Ansprüche aus einem „Behandlungsvertrag“ oder auch deliktische Ansprüche innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres in denen die Ansprüche des Patienten entstanden sind und insbesondere ab dem Zeitpunkt, wenn der Patient von den begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (oder erlangen musste).

Zahnärztliche Behandlung

Auch im Rahmen von zahnärztlichen Behandlungen kommt es immer wieder zu Fehlern. Insbesondere ist bei einer zahnärztlichen Behandlung idR. ein „Erfolg“ geschuldet (im Gegensatz zur „normalen“ ärztlichen Behandlung). Hierbei ist die Unbrauchbarkeit einer Behandlung zu beachten: sollte beispielsweise ein Zahnimplantat unbrauchbar sein (fällt aus, falscher Sitz), so kann in der Folge Nachbesserung, Schmerzensgeld und ggf. die Rückzahlung des Honorars gefordert werden.

Über Kanzlei Dworschak

Rechtsanwältin, Kanzlei-Inhaberin
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