Das Auftreten von Liegeschäden (sog. Dekubitus) ist in der pflegerischen bzw. medizinischen Versorgung ein großes Problem. Die aktuelle Häufung der Fälle ist insbesondere auf den demographischen Wandel und die Systemfehler in der Versorgung zurückzuführen. Betroffen sind insbesondere ältere Menschen die bettlägerig sind, aber auch Krankenhausaufenthalte führen immer wieder zu Dekubitus-Stellen. Die Betroffenen erleiden neben starken Schmerzen auch psychische Belastungen und müssen eine sehr langwierige Behandlung durchlaufen. Nun stellt sich die Frage, inwieweit diese Liegeschäden im Vorfeld verhindert werden können und welche Ansprüche den Betroffenen zustehen.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass im Bereich der medizinischen Versorgung und Pflege durch Ärzte oder Krankenhäuser die gleichen „Regeln“ wie für medizinische Eingriffe gelten. Der Arzt bzw. das Krankenhaus hat demnach für solche Fehler zu haften, die nicht de lege artis, also nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgten.
Dies ist z.B. bei bettlägerigen Patienten (bspw. aufgrund eines Komas) oder bei längerfristigen Heilbehandlungen der Fall. Es können deshalb verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche gegen den Behandelnden geltend gemacht werden.
Problematisch und auch relativ neu ist die Haftung eines Pflegeheimes im Rahmen eines „Pflegevertrages“ für sog. „isolierte Pflegefehler“. Ein solcher Fehler kann gegeben sein, wenn die Pflegeleistung unabhängig von einer Heilbehandlung erbracht wurde. Anerkannt ist hierbei nur, dass die Voraussetzungen und Grundsätze der Arzthaftung entsprechend heranzuziehen sind: demnach trifft den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen.
Der Bundesgerichtshof bzw. der im Verfahren beauftragte Gutachter formulierte die Mindeststandarts für Maßnahmen zur Vermeidung von Liegeschäden wie folgt:
Durch „zweimaliges tägliches Waschen und Einreiben mit Franzbranntwein sowie Auftragen von Desitin-Fettspray auf die gefährdeten Partien, Anlegen eines Dauerkatheters, Unterlegen von Schaumgummiringen und -kissen zur Entlastung der besonders gefährdeten Stellen, eine regelmäßige gründliche Körperpflege und eine zeitweise Lagerung auf Wasserkissen und ferner, falls eine spezielle Dekubitusmatratze nicht zur Verfügung steht, regelmäßige mehrmals tägliche stundenweise Druckentlastung durch wechselnde Seitenlagerung des Patienten und Austrocknung der gefährdeten Gebiete“ könne ein solcher Liegeschaden vermieden werden (BGH v. 18.03.1986 – VI ZR 215/84).
Hat das Pflegeheim diese Maßnahmen durchgeführt, so ist es von einer Haftung befreit. Grundsätzlich hat der Anspruchsteller nach den allgemeinen Regeln der Haftung zu beweisen dass diese Maßnahmen nicht erfolgten, was in der Praxis häufig zu Problemen führen kann.
Deshalb hat der BGH in einer zweiten Entscheidung ausgeführt (BGH v. 02.06.1987 – VI ZR 174/86): Sofern „keine allgemeinen schriftlichen Anweisungen bestehen, müssen in der Krankendokumentation die ärztliche Diagnose sowie die ärztlichen Anordnungen hinsichtlich der Wahl der erforderlichen Pflegemaßnahmen festgehalten werden.“ Der BGH führte weiter aus, dass wenn eine solche Pfegedokumentation nicht erfolge, davon auszugehen sei, dass die oben geschilderten Maßnahmen nicht durchgeführt wurden. Es komme somit zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Anspruchstellers.
Zusätzlich habe eine ärztliche Überwachung der Maßnahmen zu erfolgen.
Diese Rechtsprechung des BGH wurde in den folgenden Jahren präzisiert und weiterentwickelt. So habe das Pflegeheim nicht auf die Minute genau zu dokumentieren, wann welche Maßnahme erfolge, jedoch treffe das Pflegeheim die Pflicht diese Maßnahmen im Allgemeinen festzulegen und zu dokumentieren. Beispielsweise müsse das Pflegeheim dokumentieren, in welchem Rhythmus eine Umlagerung zu erfolgen habe oder in welchen Zeitabständen eine Reinigung vorgesehen sei (OLG Köln v. 04.08.1999 5 U 19/99). Dem Kläger in diesem Rechtsstreit wurde ein Schmerzensgeld iHv. 25.000 € zugesprochen, mit der Anmerkung, dass dies „eher an der unteren Grenze des Angemessenen liegt“.
Neuere Entscheidungen von Gerichten nahmen jedoch einen weniger geschädigtenfreundlichen Standpunkt ein: Das Auftreten von Liegegeschwüren zähle nicht zum voll beherrschbaren Bereich des Pflegeheimes (OLG Brauenschweig v. 07.10.2008 1 U 93/07) oder der Liegeschaden habe sich „schicksalhaft entwickelt“ (OLG Hamm v. 21.04.2009 26 U 151/08). Diese schließe eine Haftung des Pflegeheims aus. Es bleibt demnach abzuwarten, in wie weit sich das Gebiet der Pflegefehler geschädigtenfreundlich entwickeln wird.