In den letzten Jahren beschließen immer mehr Patienten, insbesondere in Bereich der Zahnärztlichen Versorgung, die erforderlichen Behandlungen im Ausland vornehmen zu lassen. Die erscheint auf den ersten Blick als Günstige Alternative zu einer Behandlung in Deutschland. Aber aufgepasst! Vielfach weichen die Standards im Ausland von den nationalen ab. Außerdem versagen die Krankenversicherungen in Deutschland immer häufiger die Erstattung der Heilbehandlungskosten, wenn diese nicht im Vorhinein mit der Krankenkasse abgestimmt wurde. Zu Recht urteilte das BSG in seinem Urteil Az. B 1 KR 19/08 R.
Das Gericht argumentierte, dass Versicherte zwar grundsätzlich dazu berechtigt seien, auch Leistungserbringer in (fast) allen EU-Mitgliedsstaaten zu nutzen. Dies erfolge jedoch nicht im Wege der sog. Sach- bzw. Dienstleistung sondern im Kostenerstattungsverfahren. Hierzu müsste der Versicherte erst einmal einen sog. Primärleistungsanspruch auf die Behandlung in Deutschland haben.
Dieser sog. Primärleistungsanspruch setzt jedoch das folgende Prozedere voraus (am Beispiel einer Zahnheilbehandlung):
- Prüfung eines Heil- und Kostenplans
- Genehmigung des Festzuschusses (nach §§ 55, 87 Abs 1a Satz 2 ff SGB V) durch die Krankenkasse
Sollte dieses Prozedere jedoch nicht eingehalten worden sein, so wird die Krankenkasse im Regelfall keine Kostenerstattung übernehmen.