Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite der Banken sind unwirksam

Wir berichteten bereits vor einigen Monaten über Bearbeitungsgebühren, die Banken bei Abschluss eines Kreditvertrages erhoben. Unsere Kanzlei hielt die Bearbeitungsgebühren für unwirksam, da diese den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Jedoch bereitete die Rückforderung dieser Bearbeitungsgebühr in der Praxis häufig Probleme, da es bis zum Urteil des BGH noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Geschäftspraxis der Banken gab. Dies hat sich mit dem Urteil des BGH vom 13.05.2014 grundlegend geändert. Demnach sei

„die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (…) und die Kunden“ würden unangemessen benachteiligt.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass die Banken grundsätzlich anfallende Kosten für die Bearbeitung der Kreditanträge durch den laufzeitabhängigen Zins zu decken müssten. Sie könnten daneben keine pauschale Bearbeitungsgebühr verlangen. In der Folge müssen die Banken den Kunden diese Bearbeitungsgebühr zurückzahlen.

Doch Vorsicht: Solche Rückzahlungsansprüche verjähren in der Regel innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, folglich mit dem Schluss des Jahres in dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Die zweite Möglichkeit besteht darin den Verjährungsbeginn hinauszuschieben, denn das Gesetz sieht für diesem Fall auch vor, dass die Verjährung mit dem Schluss den Jahres beginnt, in dem der Gläubiger (hier also der Verbraucher) von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Unserer Ansicht nach zählt zu solchen Umständen auch die unklare Rechtslage in dieser Sache. Dies haben auch einige Gerichte so entschieden. Jedoch fehlt es hier an einer höchstrichterlichen Entscheidung.

Über Kanzlei Dworschak

Rechtsanwältin, Kanzlei-Inhaberin
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