Elternunterhalt

Immer häufiger sollen Kinder für ihre Eltern für die Kosten der Pflege aufkommen, denn diese ist teuer. Sie kann schnell mehrere Tausend Euro betragen und die Angehörigen finanziell überfordern. Die Kosten werden zwar grds. von der Pflegeversicherung übernommen. Auch eine Rente/Einkommen der Eltern ist primär zur Befriedigung des Anspruchs zu verwenden. Die Höhe reicht jedoch oftmals nicht aus, sodass die überschüssigen Beträge von den Kindern der Pflegebedürftigen Person zu tragen sind; sie sind den Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Der BGH entschied kürzlich, dass die Verwirkung des Anspruchs auf Unterhalt nur in besonderen Einzelfällen zulässig sei. Nach dem neusten Urteil des BGH sei dies zumindest dann anzunehmen, wenn eine „schwere Verfehlung“ seitens der Pflegebedürftigen Person vorausgegangen sei. Der BGH führte dazu aus:

„(…) wenn der Elternteil sein Kind (…) schon im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich in der Folgezeit nicht mehr in nennenswertem Umfang um es gekümmert hat. Dann offenbart das Unterlassen des Elternteils einen so groben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnahme, dass nach Abwägung aller Umstände von einer schweren Verfehlung ausgegangen werden kann.“

Die Maßstäbe für eine Verfehlung sind demnach sehr hoch angesetzt. So reicht es nach dem Urteil des BGH beispielsweise nicht aus, wenn der Unterhaltsberechtigte das Kind erst später „verlässt“ (im Verfahren war das Kind beim Kontaktabbruch 18 Jahre alt). Vielmehr müsste die familiäre Beziehung schon früh, d.h. beispielsweise im Kleinkindalter, zerbrochen sein.

Jedoch ist zu beachten, dass die unterhaltspflichtige Person nicht in jedem Fall in voller Höhe zum Unterhalt des Elternteils herangezogen werden kann. Oftmals wird der ungedeckte Pflegebedarf zunächst vom Sozialhilfeträger erbracht und später vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert, da durch die Bewirkung der Leistungen der Elternunterhaltsanspruch auf den Sozialträger übergeht. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kindes. Das sog. bereinigte Einkommen des Kindes ist dabei Berechnungsgrundlage. Bereinigt bedeutet, dass vom Bruttoeinkommen des Kindes Steuern, weitere Unterhaltsverpflichungen, Altersvorsorge, Schulden etc. abzuziehen sind. Ein Beispiel:

Das Kind verdient 3.000 € brutto. Das sog. bereinigte Einkommen beträgt 1.800 €. Bei einem Selbstbehalt von 1.600 € verbleibt ein Überschuss iHv. 200 €. Davon ist die Hälfte, also 100 € zum Unterhalt beizusteuern. Unterschreitet das bereinigte Einkommen jedoch die Schwelle von 1.600 € so ist das Kind mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht Unterhaltspflichtig. Um diese Informationen zu bekommen, kann der Sozialhilfeträger vom (vermutlich) Unterhaltpflichtigen verlangen, dass dieser seine Einkommensverhältnisse offenlegt.

Es kommt somit immer auf den Einzelfall an. Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben so wenden Sie sich an uns. Wir beraten sie umfassend und kompetent zum Thema Elternunterhalt.

Über Kanzlei Dworschak

Rechtsanwältin, Kanzlei-Inhaberin
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