Ausgleichszahlung und Minderung des Reisepreises

In einem Verfahren, welches demnächst vor dem BGH verhandelt werden soll, geht es darum, ob neben einer Ausgleichszahlung wegen Verspätung noch eine Minderung des Reisepreises gegen den Reiseanbieter geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich steht jedem Flugreisenden eine Ausgleichszahlung zu, wenn ein Flug mehr als drei Stunden verspätet am Zielort angekommen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde oder einzeln bei der Fluggesellschaft.

Die Klägerin in diesem Verfahren buchte für sich und ihren Ehemann eine Kreuzfahrt ab Dubai inklusive Hin- und Rückflug. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft zahlte an die Klägerin und ihren Ehemann einen Betrag von 600 Euro je Reisendem wegen erheblicher Verspätung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Dieser Anspruch besteht unstreitig.

Nach deutschem Reiserecht stehen dem Reisenden jedoch daneben weitere Ansprüche zu. Vorliegend ist dies der Anspruch aus § 651d Abs. 1 BGB, welcher dem Reisenden wegen einer mangelhaften Reise Minderungsansprüche zugesteht.

Nunmehr streiten die Parteien darüber, ob die Leistungen der Fluggesellschaft auf den geltend gemachten Minderungsanspruch nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Fluggastrechteverordnung anzurechnen sind.

Denn dieser lauftet: „(…) Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch (also einer Ausgleichszahlung) angerechnet werden.“ Hierbei ist das Wort „kann“ sehr wichtig. Denn der (EU-)Gesetzgeber meint damit, dass nur unter weiteren Voraussetzungen diese Anrechnung erfolgen kann.

Es bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheiden wird. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 30. September 2014 angesetzt. Ein Urteil wird im Oktober 2014 erwarten. Es kann aber auch passieren, dass der BGH eine sog. Vorlage an den EuGH anstrebt, um diese Norm auszulegen. Wir werden weiter berichten.

Sollten Sie Probleme mit einer Fluggestellschaft haben, so wenden Sie sich an uns. Wir setzen die Ihnen zustehenden Ansprüche in Ihrem Namen durch.

Über Kanzlei Dworschak

Rechtsanwältin, Kanzlei-Inhaberin
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