Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie – Eine Einschränkung der Verbraucherechte?

Bitte beachten Sie: Am 13.06.2014 ist das neue Gesetz zur Umsetzung einer Europarichtlinie in Kraft getreten. Hierdurch werden grundlegend die Rechte der Verbraucher geändert. 

Die für den Verbraucher wichtigste und zugleich sehr Nachteilhafte Änderung ist die Folgende: Bestellt der Verbraucher Ware im Internet, so hat dieser im Falle der Rücksendung der Waren die Rücksendekosten zu tragen. Bisher musste der Verbraucher diese nur bis zu einem Bestellwert unter 40,00 € tragen.

Außerdem kann das Widerrufsrecht kann nur noch durch “Erklärung gegenüber dem Unternehmer” (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) ausgeübt werden. D.h. der Verbraucher muss dem Unternehmer eine Erklärung geben, dass er den „Vertrag widerrufe“. Bspw:

„Hiermit widerrufe ich den mit Ihnen geschlossenen Kaufvertrag.“

Die bisherige Regelung, wonach es ausreichte den bestellten Artikel zurückzusenden, gilt somit nicht mehr. Hier ist Vorsicht geboten da die Frist für den Widerruf relativ kurz bemessen ist!

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob große Versandhäuser diese Regelungen auch in dieser Form umsetzten, oder ob sie diese durch die AGBs ausschließen und den Verbraucher ein freiwilliges „Rückgaberecht“ einräumen. Dabei ist zu beachten, dass diese nur auf freiwilliger Basis erfolgen.

Über Kanzlei Dworschak

Rechtsanwältin, Kanzlei-Inhaberin
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