Wir berichteten bereits zum Urteil des BGH, wonach Klauseln für Bearbeitungsgebühren von Banken in deren Kreditverträgen für unwirksam erachtet wurden, da diese den Verbraucher unangemessen benachteiligen.
Nunmehr erging am Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck (bei Bremen) ein für den Mandanten der Rechtsanwältin Dworschak erfreuliches Urteil. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagten Bank eine solche Bearbeitungsgebühr nicht zustand. Das Gericht führte aus, dass es sich bei dieser Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung handle und verwies dazu auf das o.g. Urteil des BGH.
Außerdem berichteten wir über die unklare Rechtslage zur Verjährung solcher Ansprüche.
Hierzu urteilte das Gericht, dass der Anspruch des Klägers noch nicht verjährt sei. Das Gericht führte aus, dass (frühestens) im Jahre 2010 durch entsprechende Oberlandesgerichtliche Entscheidungen zugunsten des Klägers entschieden wurde. Deshalb wurde unterstellt, dass der Kläger davon erst im Jahre 2010 davon Kenntnis erlangen konnte, dass ihm grundsätzlich ein solcher Rückforderungsanspruch zustehen könnte. Hierzu sind ebenfalls zwei Verfahren vor dem BGH anhängig. Ein höchstrichterliches Urteil hierzu wird gegen Ende des Jahres erwartet.
Das Urteil des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck ist noch nicht rechtskräftig, da wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zuzulassen war. Es handle sich nach der Auffassung der Gerichts um einen Präzedenzfall im Norddeutschen Raum. Wir werden weiter darüber berichten.
Die Erfolgsaussichten für solche Ansprüche sind folglich sehr gut. Sprechen Sie uns einfach an. Wir vertreten Sie umfassend und kompetent.