Sollten Sie Ihre Urlaubsreise wegen der Corona-Pandemie nicht antreten können, greifen gleich mehrere Regularien, je nachdem, welche Art von Urlaub und Reise (Kreuzfahrt, Flug, Pauschalreise, Hochzeitsreise, Hotel, Ferienwohnung, Appartement), welcher Hintergrund dem Nichtstattfinden und welches Reiseziel zugrundeliegt. Zur Beruhigung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Bundesregierung empfohlenen Gutscheinlösungen nicht grundsätzlich rechtens sind. Natürlich stellt die Pandemie einen unverschuldeten außergewöhnlichen Umstand dar, der von einigen Haftungszenarien befreit, aber nicht all Ihre Rechte aushebelt.
Im Falle eines Pauschalurlaubes im Sommer kann meist noch keine Aussage über die Möglichkeiten getroffen werden und sollten Sie, ohne dass ein Einreise- oder Reiseverbot vorliegen absagen wollen, greifen die üblichen Stornierungsregeln, die je nachdem aber auch noch einer gesonderten Prüfung (u.a. der AGB) unterliegen. Hier kann ich vorausschicken, dass eine derzeitige, frühe Stornierung des Somemrurlaubes (meist) kostenfrei möglich ist (sehen sie hierzu auch den Bericht des Kollegen Rechtsanwalt Führich).
Sollten bereits Stornierungen oder Absagen erfolgt sein, berate ich Sie gerne über die Möglichkeiten etwaiger Rückzahlungs, und Schadensersatzansprüche sowie Stornierungshöhen.
Natürlich steht auch weiterhin die Möglichkeit offen, einige Urlaube und deren Durchführung zu erzwingen, falls diese ohne Grund abgesagt wurden. Dies kann der Fall sein, wenn keine Reisebeschränkungen vorliegen (werden) und die hygienischen Anforderungen dies zulassen.
Eine kontaktlose Beaftragung ist vorab telefonisch und mittels Übersendung der Unterlagen per Mail möglich, wobei Sie das Vollmachtsformular auf meiner homepage http://www.aktenreiter.de downloaden können.