Nicht nur ältere Menschen sind hilfebedürftig, auch Kinder benötigen gelegentlich soviel Unterstützung, dass die Einordnung in einen Pflegegrad angezeigt ist, um die richtige Hilfe zu erhalten.
Dies muss beantragt werden, medizinische Fakten sind einzuholen, Ärzte zu konsultieren, eine Begutachtung zuzulassen. Meist existiert schon ein Gutachten der Krankenkassen, MEDICPROOF, und ärztliche, wie entgegenstehende Ansichten der pflegenden Anghörigen. Dann kann es zum Streit über die Einschätzungen verschieder Gesichtspunkte bei der Ermittlung des Pflegegrades geben, hier gibt es viele Neuerungen. Das neue zweite Pflegestärkungsgesetz hat zum 1. Januar 2017 einen deutlich weiter gefasste Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt.
Schön ist, dass die Gesamtbetrachtung bei der Feststellung, inwieweit die Selbstständigkeit eingeschränkt ist, immer noch eine Rolle spielt, so gilt bei Kindern insbesondere:
„Darüber hinaus hatten sich der bis zum 31.12.2016 geltende Pflegebedürftigkeitsbegriff und die mit ihm gegebenen Bewertungsinstrumente bei der Begutachtung von Kindern als nicht ausreichend geeignet herausgestellt. Es wurde für erforderlich erachtet, in den Begriff der Pflegebedürftigkeit alle körperlichen und geistigen bzw psychischen Einschränkungen und Störungen einzubeziehen, sowie ein Bewertungssystem einzuführen, das Lebens- und Bedarfslagen hilfe- und pflegebedürftiger Menschen flexibel erfasst und einen hohen Grad an Differenziertheit gewährleistet, aber auch Transparenz und Akzeptanz für die Betroffenen sicherstellt“, vgl. BMG, Bericht des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, 26.1.2009, S 71.
Weitere Informationen rund um die Pflege und Pflegegrad, Grad der Behinderung finden Sie hier
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegrade.html
Ich unterstütze – alt wie jung – gerne bei der Antragstellung, im Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren.