Schadensersatz und Schmerzensgeld im Falle einer misslungenen kosmetischen Maßnahme sind häufig Teil meiner anwaltlichen Tätigkeit.
Bedenken Sie, dass bei einer rein kosmetischen Operation sich die Frage nach einem fehlerhaften operativen Vorgehen – mangels medizinischer Indikation – danach beurteilt, was die Parteien zuvor vereinbart haben. Entscheidend ist, welches ästetische Ziel mit der Operation erreicht werden sollte. (amtlicher Leitsatz, OLG Hamm Urt. v. 18.12.2015 – 26 U 127/15, BeckRS 2016, 3346).
daher nehmen Sie zum Planungsgespräch vor der Operation bestenfalls eine Person mit und schreiben Sie sich auf, wie der Operateur plant (Schnittführung, etc.), Ihre Wüsnche umzusetzen.
Im anwaltlichen und vertraulichen Beratungsgespräch klären wir, welche Möglichkeiten Sie haben. Sie haben auch die Möglichkeit mich diskret zu kontaktieren und zu besuchen, erwähnen Sie dies beim Erstkontakt (schreiben Sie mir eine Mail an dworschak@aktenreiter.de