Fitness-Studio antwortet nicht?

Seit kurzem sind die Fitness-Studios wieder geöffnet, jedoch haben viele Verbraucher versucht, zwischendurch zu kündigen oder die Beiträge wenigtens teilweise zurück zu erhalten.

Bei Unsicherheit, ob dies gerechtfertigt ist, gibt es nun mehrere Urteile nach dem wegweisenden amtsgerichtliches Urteil des Amtsgerichtes Papenburg, AZ. 3 C 337/20), welches die Ansprüche auf Beitragsrückzahlung bestätigt hat und vor allem feststellte, dass eine automatsiche Vertragsverlängerung ausscheidet.

Ob Sie Gutscheine annehmen müssen, hängt vom Zeitpunkt Ihres Vertragsschlusses ab.

Ich helfe Ihnen gern bei der Durchsetzung Ihrer Rechte, auch bundesweit. Sollten Sie nicht in Bremen wohnen oder digital kommunizieren wollen: die Formulare für die mir zu erteilenden Vollmacht finden Sie unter www.aktenreiter.de. Bitte übermitteln Sie mir auch Ihre Vertragsunterlagen und Auflistung der gezahlten Beiträge wegen der coronabedingten Schließung per Mail.

Die Studios konnten wie eine Vielzahl anderer Unternehmen staatliche Hilfeleistungen beantragen und hatten auch einen Kostenvorteil bei eingestelltem Sport-Betrieb. Meine Angebote waren bislang so, dass zumindest ein Teil zurück gezahlt wird, um den Bestand des Betriebs erhalten zu können. Da jedoch viele überhaupt nicht auf Forderungen und auch Anfragen der Mitglieder reagierten, begrüße ich das Urteil. Derzeit begleite ich viele Sportler bei ihrem gerichtlichen Weg, um die Fitnessstudio-Beiträge zurück zu erhalten.

Unter anderem wird dabei sogar noch widerrechtlich weiter abgebucht, wenn/obwohl die Kunden die Lastschrifteinzugsermächtigung längst widerrufen haben, das Studio aber gar nicht auf Ihre Kündigung reagiert; auch hiergegen können Sie vorgehen.

Über Kanzlei Dworschak

Rechtsanwältin, Kanzlei-Inhaberin
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