Bereits im Jahre 1990 hat der BGH (Bundesgerichtshof) die strengen Anforderungen an das Aufklärungsgespräch gestellt, mit dem der Arzt die Risiken und Erfolgsaussichten ausführlich und nachvollziehbar darzulegen hat. Die Anforderungen bei nicht medizinischen Operationen, wie bei Schöhnheitsoperationen sind strenger, da sie nicht wirklich notwenidg sind, auch wenn die/der Beroffene das so empfindet.
Seither sind viele Urteile beruhend auf einen solchen Aufklärungsmangel ergangen. Aber oftmals ist bereits das ärztliche Handeln fehlerhaft und löst Schadensersatzansprüche aus.
So kann der/dem Beklagte/n von der der/die Patient/in wegen unsachgemäßer und fehlerhafter Behandlung sowohl aus Vertrag als auch aus Delikt in Anspruch genommen werden, beispielweise hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil am am 22.12.2000 – 1 U 41/00 – OLGR Hamburg 2001, 179 = BeckRS 2000, 13666 entschhieden, dass bei
Narben und Wülste im Gesicht nach misslungenen Nasen- und Mundfaltenkorrekturen, Augenlidplastik und Fettabsaugung eine Zahlung von 7.500,– € angezeigt ist.
Auch in zahlreichen anderen Fällen (Brustoperation, Augmentation, Fettabsaugung, Genital- oder Gesichtsliftung, Augenlidstraffung, Facelifting, Oberschenkel- und Bauchdeckenstraffung etc.) konnte die RAin Dworschak schon erfolgreich fehlerhaftes ärztliches Handeln aufdecken und dem Patienten eine Entschädigungssumme aushandeln.