Wie wir in der vergangenen Zeit bereits mehrfach berichteten, sind Vereinbarungen, die dem Darlehensnehmer eine sog. Bearbeitungsgebühr für Kreditverträge auferlegen unwirksam. Dies hat der BGH schon Mitte dieses Jahres entschieden.
Umstritten war jedoch dabei die Frage, wann die Ansprüche der Verbraucher zur Rückforderung verjähren.
Die beklagte Bank führte an, dass die Verjährung mit dem Ende des Jahres beginne, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Mithin seien die Ansprüche drei Jahre nach Ende des Jahres in dem der Vertrag geschlossen wurde, verjährt.
Dem hielten die Kläger entgegen, dass es dem Kläger jedenfalls bis zur Festigung der Rechtslage im Jahr 2011 unzumutbar gewesen sei, seine Forderung gegenüber der Bank geltend zu machen.
Der BGH entschied nunmehr, dass die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch im Regelfall erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann. Denn in den Jahren 2010 und 2011 entschieden einige OLGs, dass sie von der bis dahin klaren Rechtsprechung des BGH abweichen wollten. Dieser hatte u.a. in seinem Urteil vom 1. Juni 1989 – III ZR 219/87 entschieden, dass eine Bearbeitungsgebühr iHv 2% als wirksam erachtet wurde. Im Jahre 2011 bildete sich sodann eine gefestigte Rechtsprechung heraus.
Der BGH betonte jedoch auch, dass es einzelnen Darlehensnehmern unzumutbar gewesen sei, eine Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte vor 2011 zu erheben.
Gleichzeitig beginnt jedoch auch eine zehnjährige Verjährungsfrist zu laufen. Diese beginnt mit Schluss des Jahres in dem der Darlehensvertrag geschlossen. Somit sind Ansprüche spätestens zehn Jahre nach dem Abschluss des Vertrages verjährt.
Durch die nunmehr gefestigte Rechtsprechung haben Rückforderungsansprüche noch bis Ende des Jahres gute Erfolgsaussichten. Wie bereits vom BGH betont komme es dabei immer auf den Einzelfall an.
Wir prüfen gerne ihre individuellen Erfolgsaussichten.