Bislang kennen Sie als Verbraucher die Möglichkeiten der Festpreisvereinbarung und die bestehenden Möglichkeiten bei einem Kostenvoranschlag, bei dem die sog. „wesentliche Überschreitung“ der Kosten eine tragende Rolle spielt.
Oft sah sich der Hauseigentümer oder anderer Verbraucher dem Problem einer überhöhten Schlussrechnung gegenüber stehen, wenn die Arbeiten längst abgeschlossen waren. Die Möglichkeiten hier zu reagieren und die rechtliche Einschätzung soll hier (noch) nicht Gegenstand sein, aber auf die neuen Möglichkeiten auch im ärztlichen und medizinischen Bereich hingewiesen werden:
Es ist dem Patienten nunmehr möglich vor Behandlungsbeginn einen Kostenvoranschlag zu fordern, wenn davon auszugehen ist, dass die Behandlung Kosten erzeugt, die über 2000,- € hinausgehen.
Denn der Versicherte kann von seiner Versicherung nach dem neuen § 192 Abs. 8 VVG Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung, folglich eine Information über die ihm entstehenden Kosten verlangen. Hierfür ist jedoch ein Kostenvoranschlag über die ärztliche Leistungserbringung notwendig.
Nach § 630 c Abs. 3 BGB übrigens besteht seitens des Arztes eine Aufklärungspflicht, wenn der Patient weiß oder hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die Übernahme der Kosten nicht vollständig durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung gedeckt ist. Anderenfalls genügt dessen Hinweis auf die Abrechnung nach GoÄ.
Damit erntet der Patient weitere Rechtssicherheit auch hinsichtlich der finanziellen Belastung bei zu erwartenden hohen Arztkosten. Und auch der Arzt kann sich besser absichern, wenn er gewahr wird, die Leistungserbringung umfangreicher gestalten zu müssen, hier hat er lediglich vorab Aufklärung zu betreiben.