Fluggastrechte

Kommt es auf einem Flug von oder nach Europa zu einer Verspätung, so hat der Reisende verschiedene Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen. Gleiches gilt für Annulierungen von Flügen. Die Fluggesellschaften weigern sich gegenüber den Reisenden aber immer häufiger diesen Ansprüchen nachzukommen. Hier hilft meist nur der Gang zum Anwalt.

Nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung steht dem Reisenden im Fall einer Annullierung des Fluges eine pauschale Entschädigung zu. Diese ist gestaffelt nach der Entfernung des Fluges. Bei einer Entfernung von 1500 km oder weniger gibt es 250 €, zwischen 1500 km und 3500 km 400 € und bei mehr als 3500 km sogar 600 € pauschale Entschädigung. Eine Verspätung des Fluges um mehr als drei Stunden kommt nach einem Urteil des EuGHs der Verspätung gleich.

Immer wieder gibt es jedoch Probleme bei der Druchsetzung der Ansprüche, die Airlines behaupten, dass ein sog. „außergewöhnlicher Zustand“ vorliege. Denn liegt dieser vor, so ist einen Anspruch auf Entschädigungsleistung ausgeschlossen.  Dabei wird oft ein Maschinenschaden, Streik, Unwetter o.ä. als Grund angegeben. Was genau ein „außergewöhlicher Zustand“ ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Im Zweifel hat der EuGH jedoch in der Vergangenheit immer wieder zugunsten der Verbraucher entschieden. So steht zur Zeit eine Entscheidung des EuGHs in einem von der Kanzlei betriebenen Verfahren bzgl. der Auslegung dieses Begriffes aus.

Über Kanzlei Dworschak

Rechtsanwältin, Kanzlei-Inhaberin
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3 Antworten zu Fluggastrechte

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