Nach Zahlen, die die Bundesärztekammer kürzlich für das Jahr 2013 veröffentlicht hat, gingen ca. 12.000 Beschwerden über mögliche Behandlungsfehler bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen ein. Bei rund 2200 kamen diese zu dem Schluss, dass ein Behandlungsfehler im konkreten Fall vorgelegen habe. Diese Zahlen betreffen jedoch nur die offiziell bei den jeweiligen Stellen eingegangenen Beschwerden. Die Dunkelziffer dürfte jedoch wesentlich höher liegen.
Als Betroffener ist es jedoch immer schwierig diese Fehler gegenüber den Krankenhäusern oder den Ärzten geltend zu machen. Liegt überhaupt ein Behandlungsfehler vor? Welche Fristen sind zu beachten? Welche Verfahrensvorschriften gibt es? Welche Kosten können entstehen? All das sind Fragen, die in einem solchen Fall auftauchen.
Zunächst muss festgestellt werden, ob überhaupt ein Behandlungsfehler vorliegt. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt nicht ordnungsgemäß, also nicht entsprechend den medizinischen anerkannten Standards angemessen behandelt. Hierzu zählen auch sog. Aufklärungsfehler. Dies wird in der Regel anhand der Behandlungsunterlagen beurteilt zu dessen Einsicht der Patient ein Recht hat. Jedoch können hierbei schon erste Kosten anfallen, da die Kosten für Kopien vom Patienten selbst zu tragen sind.
Der Patient hat nun die Möglichkeit dem MdK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) die Unterlagen vorzulegen. Dieser beurteilt die Unterlagen und erstellt ein Gutachten darüber ob mögliche Behandlungsfehler vorliegen könnten. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der Ärztekammern anzurufen. Unserer Auffassung nach muss ein Gutachten der o.g. Stellen jedoch grundsätzlich kritisch beurteilt werden, da es diesen unserer Erfahrung nach in vielen Fällen an der erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit fehlt. Des Weiteren sind Verfahren vor den Stellen der Ärztekammern sehr langwierig.
Liegt ein Behandlungsfehler vor, so hat der Patient grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dieser Anspruch muss innerhalb von drei Jahren gegenüber dem Behandler geltend gemacht werden. Die Frist beginnt zum Ende des Jahres zu laufen, in dem der Patient von den Gründen erfährt, die einen Behandlungsfehler begründen könnten.
Problematisch wird jedoch die Durchsetzung von solchen Ansprüchen. Denn grundsätzlich hat der Patient alle Anspruchsvoraussetzungen gegenüber dem Arzt zu beweisen. Hierzu gehört insbesondere die sog. Kausalität zwischen Behandlungsfehler und der Gesundheitsschädigung. D.h. der Behandlungsfehler muss gerade zu der Gesundheitsschädigung geführt werden. Bspw. wäre dies nicht der Fall wenn die Gesundheitsschädigung auch ohne den Behandlungsfehler eingetreten wäre. Diese Kausalität zu beweisen ist extrem schwierig. Hieran scheitern viele Ansprüche. Die Beweislasst kann aber in bestimmten Konstellationen umgedreht werden (sog. Beweislastumkehr). Der Arzt hätte sodann im obigen Beispiel zu beweisen, dass die Gesundheitsschädigung auch ohne den Behandlungsfehler eingetreten wäre. Hierzu ist ein vertieftes Fachwissen auf dem Bereich des Medizinrechts gefragt.
Viele Patienten, die einen Ärztefehler vermuten, sind durch die hohen Kosten abgeschreckt, die in einem solchen Verfahren entstehen können. Grundsätzlich werden die Kosten zur Geltendmachung von solchen Ansprüchen von der Rechtsschutzversicherung des Patienten getragen. Besteht eine solche nicht, gibt es noch die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Zuletzt sei gesagt, dass der Patient die Kosten des Verfahrens nur zu tragen hat, soweit er das Verfahren verliert. Gewinnt er hingegen vor Gericht, so hat die Gegenseite die Kosten (auch die des eigenen Anwalts) zu übernehmen.
Grundsätzlich ist es wichtig diese Fragen in die Hände eines erfahrenen Rechtsanwalts zu legen. Unsere Kanzlei hat sich auf solche Fälle spezialisiert und verfügt über umfassende rechtliche und medizinische Kenntnisse, um diese Fragen zu beantworten. Wir zeigen Ihnen die Erfolgsaussicht eines solchen Anspruchs an, und beraten Sie kompetent und umfassend.